Satzung des Vereins „ Kneippverein Riesa-Großenhain e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet: Kneippverein Riesa-Großenhain e.V. Er hat seinen Sitz in Großenhain OT Treugeböhla und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist:
- Pflege und Förderung des Sports in seiner Gesamtheit
- Sorge zur Vorbeugung der öffentlichen Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Suchtprävention
- Soziale Unterstützung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
- Förderung der Hilfe für Behinderte
- Pflege und Betreuung von Selbsthilfegruppen
- Förderung von soziokulturellen- und Bildungsangeboten
- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
- Förderung von internationaler integrativer Gesinnung und Toleranz durch Kinder-, Jugend- und Seniorenbegegnungen auf nationaler und internationaler Ebene
- Pflege der Lehre Sebastian Kneipp vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt
- Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp
Vereinsaufgaben sind:
Das Finden, Fördern und Verwirklichen von Begabungen aller Altersgruppierungen im sportlich orientierten, im soziokulturellen Bereich sowie im Bildungsbereich, ebenfalls der spielerische Umgang
mit Materialien und Techniken. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch praxisbezogene Aufklärung:
- Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie die Verhütung von Krankheiten;
- Kurse über Gesundheits- Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die
- Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen;
- Durchführung von Kursen mit Bewegungs-und Entspannungsübungen;
- Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten;
- Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen;
- Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Familie als Hüter der Gesundheit gerecht wird.
Jungen Menschen Partizipation und Selbstbestimmung ermöglichen, sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung fördern und zu soziales und gesellschaftliches Engagement befähigen.
In allen Lebensbereichen, die dem Vereinszweck dienen, soll der Verein ungeachtet der sozialen Herkunft und der Konfession, körperlicher oder geistiger Behinderungen, vor allem im Freizeitbereich der Selbstverwirklichung dienen und nutzbar wirksam tätig sein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werde.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können natürliche aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages schriftlich mit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um die Verwirklichung der Vereinsziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist.
Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt
werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einlegen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Geräte und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigungen im Verein die erlassenen Ordnungsschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung erhalten Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr volles Stimmrecht. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im I. Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn das Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Grund gegenüber dem Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung 2 Wochen vor Termin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zugeben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Beschlüsse der Mitgliedervesammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp- Bundes einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und die übrigen Mitglieder gebildet und mindestens 2 davon vertreten den Verein nach außen. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- ordnungsmäßige Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines
Haushaltsplanes - Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der Stellvertreter, Schatzmeister und zuletzt die übrigen Mitglieder. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorsitzende oder Stellvertreter kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (Personalunion) ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann.
§ 12 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind in der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweilige zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sächsische Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
§14 Sonderregelung
Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser $14 seine Wirkung und wird obsolet.
Diese Satzung wurde am 24. März 2010 errichtet.
